
NACHTEILSAUSGLEICHVERSICHERUNG
Kann der Nachteil einer Erkrankung, z. B. Querschnittlähmung, durch einen Rollstuhl kompensiert werden, wird dieser von der Krankenkasse übernommen. Wird aufgrund einer Beatmung eine Assistenz benötigt, zahlt die Krankenkasse im Rahmen der häuslichen Krankenpflege das Beatmungsgerät inklusive Assistenz. Diese Leistungen sind unabhängig von Einkommen und Vermögen.
Alle technischen Kompensationen, die dem Menschen mit Behinderung das Leben erleichtern, erhält er ohne Vermögensanrechnung. Beispiele wären ein Roboterarm, der ihm hilft, das Glas oder die Gabel an den Mund zu führen, oder auch ein Dusch-WC.
Ist er auf Assistenz angewiesen, also auf „menschliche“ Kompensation, ändert sich sein sozialer Status.
Die „menschliche“ Kompensation muss er über das SGB XII, der Sozialhilfe beantragen. Warum eigentlich? Hat sich die Ursache seiner Einschränkung geändert? Hat sich sein sozialer Status geändert?
Nein, ursächlich ist nach wie vor eine medizinische Erkrankung der Grund, also klar SGB V.
In Erweiterung dieser Gedanken stellt sich die Frage: Was wäre, wenn wir Assistenz-Roboter hätten?
Die Technik schreitet rasant voran. Bald ist es möglich. Wären dann diese Roboter ein „Hilfsmittel“ oder Teil der Eingliederung und damit einkommens- und vermögensabhängig?
Warum wird man aufgrund einer körperlichen Einschränkung zum Sozialhilfeempfänger?
Wir brauchen eine Reform der Sozialhilfe!
Bundesteilhabegesetz versus Nachteilsausgleichversicherung
Das Gesetz zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen, kurz Bundesteilhabegesetz (BTHG), ist ein Bundesgesetz. Eine der wichtigsten Forderungen war die Herauslösung der Bedarfe von Menschen mit Behinderung aus der Sozialhilfe. Dies war eine der wichtigsten Forderungen an das Bundesteilhabegesetz. Sie konnte nicht umgesetzt werden. Die bestehenden Strukturen bilden keine Möglichkeit der Veränderung. Die Verzahnung von Bund / Ländern / Kommunen wurde nicht aufgebrochen. Das BTHG bietet hierfür keinen Ansatz – es führt eher zu einer weiteren Verflechtung und Komplizierung bestehender Strukturen.
Weder die Länder, noch die Kommunen werden dadurch real entlastet.
Wir brauchen eine Lösung, die von allen Mitbürgern unseres Landes, Betroffenen wie Nichtbetroffenen, getragen werden kann. Eine dem Beispiel der Pflegeversicherung folgende „Nachteilsausgleichversicherung“ wäre diese Lösung!
Sei es im Bereich der Assistenz, der Mobilität oder bei Familien mit behinderten Kindern - eine Versicherung, rein nur am Bedarf orientiert, mit einem klaren Leistungsspektrum wäre eine tragfähige Lösung.
Diese Lösung beinhaltet die notwendige Transparenz, um sie jedem Mitbürger verständlich zu machen. Keiner wünscht sich eine Behinderung, ein Leben mit unendlichen Nachteilen. Aber so, wie jeder krankenversichert ist und sich dennoch nicht wünscht, krank zu werden, wäre diese „Nachteilsausgleichversicherung“ in das bestehende System leicht zu integrieren.
Vor allem - es wäre dem Bundesbürger transparent zu vermitteln:
„Wir wollen, dass es Ihnen gut geht, auch wenn es das Schicksal nicht so gut meint“
Die Nachteilsausgleichversicherung könnte neben der Pflegeversicherung installiert werden. Jeder Sozialversicherungspflichtige würde einen kleinen monatlichen Beitrag leisten. Dieser Beitrag wäre gesellschaftspolitisch vertretbar, da sich jeder Mitbürger durch diese Abgabe sicher sein kann, dass jeglicher Nachteil, der sich aus einer Behinderung ergibt, ausgeglichen wird.
Sicherlich gäbe es weitere Quellen der Zuflüsse, durch die diese Lösung entlastet werden kann, beispielsweise der längstens hinfällige Solidaritätszuschlag. Er kann in einen Beitrag zur Nachteilsausgleichversicherung umgewandelt werden. Die Zeit ist reif. Wir leben in einer modernen Gesellschaft, die soziale Sicherheit steht hoch im Kurs. Wir haben auf der einen Seite die Krankenversicherung, auf der anderen Seite die Pflegeversicherung. Es fehlt die dritte Säule in der Mitte, mit der wir unsere Lebensumstände absichern, die uns das Leben in der Gesellschaft garantiert.
Es geht nicht um die 13 Millionen Menschen mit Behinderung – die sind zwar unmittelbar betroffen – es geht vielmehr um die heute-noch-nicht-behinderten 70 Millionen Bundesbürger.
Im Grundgesetz, dem Fundament unserer gesellschaftlichen Ordnung, steht im Artikel 3:
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
Sollte heute der Fall der Fälle eintreten - und davor ist niemand sicher – wird sein Vermögen bis auf 27.000 Euro (ab 2020 50.000 Euro), sein Einkommen bis auf den doppelten Harz IV-Satz zur Kostendeckung der Assistenzleistung oder dem Erwerb eines behindertengerechten Fahrzeugs herangezogen. Bis heute erhalten Familien mit behinderten Kindern keinen adäquaten Ausgleich ihrer fürsorglichen, liebevollen Pflege – für die sie ihr eigenes Leben hinten anstellen. Unsere Gesetze erlauben das verlustfreie Abschieben des behinderten Kindes in ein Heim – anstatt den pflegenden Familienangehörigen in den sozialabgesicherten Stand einer Pflegekraft zu stellen.
Der Staat spart sich auf dem Rücken dieser Eltern Millionen von Euro Jahr für Jahr.
Dies, obwohl die Behindertenrechtskonvention der Vereinten Nationen (UN-BRK), dieses Vorgehen als gesetzeswidrig definiert. Die UN-BRK ist anerkanntes Menschenrecht, sie wurde 2009 ein eigenständiges Gesetz in Deutschland. Umgesetzt und eingehalten wird es jedoch nicht, weil die dafür notwendigen finanziellen Mittel nicht bereitgestellt werden.
Abhilfe aus diesem Dilemma soll die Nachteilsausgleichversicherung schaffen!
Transparent, für jeden nachvollziehbar, kann sie die Sicherung für den Fall der Fälle sein!
Hintergrund: Der Grundstein für unser heutiges Fürsorgesystem wurde bereits in den Jahren 1883-1891 unter dem Reichskanzler Bismarck gelegt. Zunächst führte er die Krankenkasse, dann die Unfallversicherung und zuletzt die Rentenversicherung ein. Letztendlich wurden seine Gesetze 1911 in der Reichsversicherungsordnung zusammengefasst. Mit der Errichtung dieser Institutionen war Deutschland der weltweite Vorreiter beim Aufbau eines staatlichen Sozialsystems.
Die Fürsorge wurde 1961 durch das Bundessozialhilfegesetz (BSHG) ersetzt; hier gab es erstmals Rechtsansprüche für mittellose Personen. 1969 kam die Ausbildungsförderung nach dem BAföG, 1975 das Kindergeld (ab dem 1. Kind), 1980 der Unterhaltsvorschuss für Alleinerziehende. 1986 folgte die Einführung des Erziehungsgeldes und des Erziehungsurlaubs (jetzt Elternzeit). 2003 wurde eine Grundsicherung für alte Menschen und Erwerbsunfähige etabliert. 1994 folgte als letzter Zweig der Sozialversicherung die Pflegeversicherung.
Bereits 1969 begann man die Vielzahl gewachsener Einzelgesetze in einem zusammenhängenden Gesetzeswerk zu ordnen. Inzwischen haben wir 12 soziale Gesetzbücher (SGB).
Anstatt klare Transparenz zu schaffen, wurden aus den verschiedensten Gründen soziale Leistungen nicht den entsprechenden SGB zugeordnet. Genau diesen Punkt greift unsere Idee der Nachteilsausgleichversicherung auf.
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